Aktuelles
An dieser Stelle werden Sie mit aktuellen Informationen, sei es zu unserer Arbeit, der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung versorgt. Sollten es mal nichts Spannendes geben, was kaum zu glauben ist, kann diese Seite auch mal leer sein.
07.02.2019
Das Arbeitsgericht Krefeld hat heute entschieden, dass dem ehemaligen Trainer der 1. Herrenmannschaft des beklagten Fußballvereins noch Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 180.000 € zustehen.
Der Kläger wurde im März 2018 von seiner vertraglich vereinbarten Aufgabe entbunden.
Die Klage war weitgehend erfolgreich. Die Beklagte hat für verschiedene Monate bis einschließlich Januar 2019 das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht gezahlt. Soweit Zahlungen zwischenzeitlich für einzelne Monate erfolgten, berücksichtigten diese nicht die Gehaltserhöhung, die bei Teilnahme am Spielbetrieb in der 3. Liga des DFB vereinbart war. Die Beklagte hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass diese Erhöhung nur zu zahlen ist, sofern der Kläger selbst als Trainer in der 3. Liga aktiv ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist maßgeblich allein, dass die 1. Herrenmannschaft der 3. Liga teilnimmt.
Dem Kläger steht zudem eine Platzierungsprämie für das Erreichen des 1. Platzes und zusätzlich die vertraglich vereinbarte Aufstiegsprämie für den Aufstieg in die 3. Liga zu. Auch insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich als Trainer an den letzten und entscheidenden Spielen teilgenommen hat. Zudem hat die Beklagte nicht widerlegen können, dass eine Anrechnung der Platzierungsprämie auf die Aufstiegsprämie nicht vereinbart war.
Der Kläger kann zudem verlangen, dass ihm entsprechend den vertraglichen Zusagen Mietwagenkosten und die von ihm verauslagte Miete für die Wohnung erstattet werden. Er hat zudem Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da ihm kein Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt wurde.
Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit der Kläger die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangt hat. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch ist im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen. (Soviel richtig gemacht und dann so ein Antrag!)
Arbeitsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 1 Ca 1955/18.
Auf einem Radweg kollidiert ein Fahrradfahrer mit einem den Weg kreuzenden Fußgänger. Der Radfahrer war eindeutig vorfahrtberechtigt. Bei bestimmten Verkehrssituationen wie Kurven, nahe Ampelübergänge etc. kommt in einer solchen Konstellation trotzdem Mithaftung des Fahrradfahrers in Betracht.
Auch dürften Radfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger beim Überqueren von Radwegen diese besondere Sorgfalt walten ließen.
Dennoch fand das Gericht Gründe, warum der Fahrradfahrer mitverantwortlich für den Unfall war. Das Gericht verwies auf das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme aus § 1 StVO
„Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“
Im konkreten Fall fuhr der Fahrradfahrer in einer Kurve, nach der sich auf der linken Seite eine Ampel für Fußgänger befand, über die man vom Bahnhofsvorplatz in die Innenstadt gelangt. Aufgrund des häufig regen Fußgängerverkehrs in Bahnhofsnähe und der Tatsache, dass viele Fußgänger gerade dort in Eile und unaufmerksam seien, hätte der beklagte Fahrradfahrer seine Geschwindigkeit ausnahmsweise wegen der besonderen Verkehrssituation anpassen und entsprechend reduzieren müssen, so das OLG.
Allerdings gelte auch für die klagende Fußgängerin der allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtsnahmegrundsatz aus § 1 Abs. 1 StVO:
Die Klägerin habe weder hinreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass sie bei dem Überqueren des Radweges ausreichend auf Radfahrer geachtet habe. Deshalb bestehe auf Seiten der Fußgängerin ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Im Ergebnis sah das Gericht bei beiden Beteiligten eine Haftungsquote von jeweils 50 Prozent.
(OLG Hamm, Urteil v. 19.01.2018, 26 U 53/17).
Das kann einem schon den Appetit verschlagen, wenn es vor Gericht darum geht, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entzieht, weil der die Wurst aus der elterlichen Metzgerei geklaut hat. Selbst der Diebstahl einer größeren Menge dieser Wurst, ist aber allein noch kein hinreichender Grund für den Entzug des Pflichtteilsrechts.
So jedenfalls hat es das bayerische LG Mosbach entschieden. Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Sohn aus der elterlichen Metzgerei unbestimmte Mengen an Wurst entwendet. Und was kränkt einen Metzger mehr, als wenn der eigene Sohn ihm die im Schweiße seines Angesichts hergestellte Wurst aus der Theke stiehlt?
Die Enttäuschung darüber war so groß, dass der Metzgermeister und seine Ehefrau ein gemeinsames Testament errichteten, in dem sie dem Sohn nicht nur sein Erbe, sondern auch seinen Pflichtteil entzogen:
„Unserem Sohn…. entziehen wir hiermit den gesetzlichen Pflichtteil unter den Voraussetzungen des § 2333 Ziff.3 BGB…. Unser Sohn hat sowohl uns im Geschäft wie auch unsere Tochter ….. bestohlen. Gegenüber dem…. Vater wurde er ausfällig und hat ihn bedroht. Dieses vorsätzliche Vergehen betrachten wir deshalb als schweres Vergehen, weil es unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses durchgeführt wurde“
Als die Mutter sich nach dem Tod des Vaters auf den Entzug des Pflichtteilsrechts berief, wurde es dem Sohn zu bunt und er verklagte seine Mutter vor dem LG im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und dessen Wertermittlung.
Es blieb ziemlich unklar, in welchen Mengen der Sohn berechtigt Wurst- und Fleischwaren als Lohn für seine Arbeit mitgenommen hatte bzw. in welchem Umfang die Wurst geklaut war.
Das AG stellte in seiner Entscheidung im wesentlichen auf § 2333 BGB ab. Hiernach kann der Pflichtteil nur unter engen Voraussetzungen, d.h. bei einem schweren Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Eltern entzogen werden. Hierbei muss das Fehlverhalten so schwerwiegend sein, dass es dem Erblasser nicht zugemutet werden kann, hinzunehmen, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil erhält.
Eine vorsätzliche schwere Straftat gegenüber den Erblassern kann gemäß § 2333 Abs. 1 Nummer 2 BGB grundsätzlich ein solches Fehlverhalten beinhalten. Aber auch hier sind stets die Umstände des Einzelfalls zu gewichten. Hierbei kommt es nach Auffassung des LG weniger auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, sondern vielmehr darauf an, inwieweit der Erblasser in unzumutbarer Weise beleidigt, gekränkt oder sonst zu Schaden gekommen ist.
Bei der Abwägung spielt eine grobe Missachtung des besonderen Eltern-Kind-Verhältnisses eine gewichtige Rolle. Nach Auffassung des LG stellt die Mitnahme von Fleischprodukten, auch wenn im Einzelfall hierzu keine Berechtigung bestanden hätte, keine Verfehlung dar, die den nach dem Gesetz erforderlichen Schweregrad erreicht. Selbst die Wegnahme einzelner Geldscheine aus einer Geldkassette – wie sie von der Mutter des Klägers behauptet wurde – stelle im Eltern-Kind-Verhältnis kein so außergewöhnliches Ereignis dar, dass dies den Entzug des Pflichtteilsrechts rechtfertige.
Auch eine einmalige Bedrohung im Rahmen eines hitzigen Streits berechtigt nach Auffassung des LG den Erblasser nicht zum Entzug des Pflichtteilsrechts. Dies gelte auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen des Streits damit gedroht habe, den Erblasser zu erschlagen. Hierzu hätte die Beklagtenseite nach Auffassung des LG vortragen müssen, aus welchen Umständen heraus der Vater des Klägers diese Drohung ernst genommen habe. In einem Streit könne eine solche Bemerkung fallen und dennoch nehme sie keiner der Beteiligten für bare Münze.
Nach Auffassung des Gerichts waren auch die formalen Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug nicht erfüllt. Der Text des Testamentes sei hinsichtlich der Gründe für den Pflichtteilsentzugs äußerst vage und unbestimmt formuliert. Das LG verurteilte die Erben daher zur Erteilung der geforderten Auskünfte
(LG Mosbach, Urteil v. 31.1.2014, 2 O 182/13).