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Aktuelles

An dieser Stelle werden Sie mit aktuellen Informationen, sei es zu unserer Arbeit, der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung versorgt. Sollten es mal nichts Spannendes geben, was kaum zu glauben ist, kann diese Seite auch mal leer sein.

Fortbildungsbescheinigung Jürgen Becker

Kein Notwegerecht aus Bequemlichkeitsgründen

Ein Notwegerecht besteht nicht immer, wenn es über das Nachbargrundstück einfacher ist, ins Haus zu gelangen. Das gilt auch dann nicht, wenn der Nachbar die entsprechende Nutzung des Grundstücks jahrzehntelang geduldet hat. Voraussetzung für ein Notwegerecht ist, dass ein Grundstück sonst nicht ordnungsgemäß nutzbar wäre.

Das Notwegerecht ist ein Einschnitt in das Eigentumsrecht und es besteht nur unter ganz eng vorgegeben Voraussetzungen.

Eine nur dem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers entsprechende Nutzung eröffnet kein Notwegrecht nach § 917 BGB.

Das Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb verwirkt, weil der Nachbar das Überfahren seines Grundstücks 34 Jahre lang geduldet hat. Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen gegenüber solange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hier, weil die Nutzung des Weges mit Zustimmung des Nachbarn erfolgte. Hierdurch verlor dieser aber nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend Unterlassung zu verlangen.

BGH, Urteil v. 22.1.2016, V ZR 116/15

Keine Verlängerung der Räumungsfrist ohne genaue Angaben zur Wohnungssuche

Will ein zur Räumung verurteilter Mieter mangels neuer Wohnung eine Verlängerung der Räumungsfrist erreichen, muss er detailliert darlegen, um welche Wohnungen er sich wann und wie, vergeblich bemüht hat. Die Vorlage von vier Online-Anzeigen reicht hierfür bei Weitem nicht aus.

LG Darmstadt, Beschluss v. 28.4.2017, 6 S 65/17