Kein Notwegerecht aus Bequemlichkeitsgründen

Ein Notwegerecht besteht nicht immer, wenn es über das Nachbargrundstück einfacher ist, ins Haus zu gelangen. Das gilt auch dann nicht, wenn der Nachbar die entsprechende Nutzung des Grundstücks jahrzehntelang geduldet hat. Voraussetzung für ein Notwegerecht ist, dass ein Grundstück sonst nicht ordnungsgemäß nutzbar wäre.

Das Notwegerecht ist ein Einschnitt in das Eigentumsrecht und es besteht nur unter ganz eng vorgegeben Voraussetzungen.

Eine nur dem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers entsprechende Nutzung eröffnet kein Notwegrecht nach § 917 BGB.

Das Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb verwirkt, weil der Nachbar das Überfahren seines Grundstücks 34 Jahre lang geduldet hat. Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen gegenüber solange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hier, weil die Nutzung des Weges mit Zustimmung des Nachbarn erfolgte. Hierdurch verlor dieser aber nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend Unterlassung zu verlangen.

BGH, Urteil v. 22.1.2016, V ZR 116/15