Beschluss des BVerfG zur teilweisen Verfassungswidrigkeit von Section-Control

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt.

In solchen Kontrollen liegen Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt (Änderung der Rechtsprechung). Diese Eingriffe sind nur teilweise gerechtfertigt. (BVerfG, 1 BvR 142/15 vom 18.2.2019)

Trotz dieser verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die generelle Erfassung von Kennzeichen, hat das Land Niedersachsen mitgeteilt, dass der aktuell bestehende Test des Systems Section-Control fortgesetzt wird und festgestellte Ordnungswidrigkeiten auch geahndet würden.

Betroffene Autofahrer können sich in einem solchen Fall u.U. auf das BVerfG-Urteil berufen.

OLG Celle: Alleiniges in der Hand halten ist kein Handyverstoß

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az.: 3 Ss (OWi) 8/19

Ein Autofahrer befuhr eine Straße innerorts, als er von einer Polizeistreife angehalten wurde. Dier Beamten verhängten ein Bußgeld, weil der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon benutzt, indem er es in der Hand gehalten habe. Gegen den daraufhin erlassenen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Er habe das Mobiltelefon zwar gehalten, aber nicht benutzt. Somit sei kein Verstoß gegeben.

Die Sache ging vor Gericht.

Das OLG Celle gab dem Betroffenen mit Beschluss vom 07.02.2019, Az.: 3 Ss (OWi) 8/19 recht.

Die Richter argumentierten, allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt begehe der Fahrer keinen Handyverstoß. Vielmehr müsse auch eine irgendwie geartete Nutzung der Funktionen des Geräts gegeben sein. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut „…. darf nur benutzen… wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird…“. Ohne Benutzung sei das Mobiltelefon ein normaler Gegenstand, der auch umgelagert werden darf. Zum anderen mache es sonst wenig Sinn, diese Vorschrift auf elektronische Geräte zu beschränken, die der Kommunikation, Information oder Organisation dient.

Das Amtsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich aus bestimmten Indizien Anhaltspunkte für ein Gespräch ergeben könnten. Es sei lediglich festgehalten worden, dass die Zeugen keine Lippenbewegungen bestätigen konnten. Mangels Nutzung des Geräts sei daher zunächst kein Handyverstoß anzunehmen.

Hinweis: Die Sache wurde zurückverwiesen, das Amtsgericht muss nunmehr klären, ob die Nutzung nachgewiesen werden kann. Nach Ansicht der Richter müssen dies nicht zwingend Lippenbewegungen sein, auch Art und Dauer des Haltens könnten u.U. Rückschlüsse zulassen.

Gericht definiert Dauer der Karnevalszeit – zumindest für Köln

Montag, 25. Februar 2019 14.33 Uhr Köln (dpa) – Jetzt ist es amtlich: Die Karnevalszeit dauert von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch – zumindest in Köln. Das hat jetzt das Arbeitsgericht der Frohsinnsmetropole festgestellt. Nach Angaben des Gerichts vom Montag geht die Entscheidung auf die Klage einer Kellnerin zurück. Diese hatte am Freitag und am Samstag nach […]

Arbeitsgericht Krefeld: Zahlungsklage eines Trainers gegen den KFC Uerdingen 05 erfolgreich

07.02.2019

Das Arbeitsgericht Krefeld hat heute entschieden, dass dem ehemaligen Trainer der 1. Herrenmannschaft des beklagten Fußballvereins noch Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 180.000 € zustehen.

Der Kläger wurde im März 2018 von seiner vertraglich vereinbarten Aufgabe entbunden.

Die Klage war weitgehend erfolgreich. Die Beklagte hat für verschiedene Monate bis einschließlich Januar 2019 das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht gezahlt. Soweit Zahlungen zwischenzeitlich für einzelne Monate erfolgten, berücksichtigten diese nicht die Gehaltserhöhung, die bei Teilnahme am Spielbetrieb in der 3. Liga des DFB vereinbart war. Die Beklagte hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass diese Erhöhung nur zu zahlen ist, sofern der Kläger selbst als Trainer in der 3. Liga aktiv ist. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist maßgeblich allein, dass die 1. Herrenmannschaft der 3. Liga teilnimmt.

Dem Kläger steht zudem eine Platzierungsprämie für das Erreichen des 1. Platzes und zusätzlich die vertraglich vereinbarte Aufstiegsprämie für den Aufstieg in die 3. Liga zu. Auch insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich als Trainer an den letzten und entscheidenden Spielen teilgenommen hat. Zudem hat die Beklagte nicht widerlegen können, dass eine Anrechnung der Platzierungsprämie auf die Aufstiegsprämie nicht vereinbart war.

Der Kläger kann zudem verlangen, dass ihm entsprechend den vertraglichen Zusagen Mietwagenkosten und die von ihm verauslagte Miete für die Wohnung erstattet werden. Er hat zudem Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da ihm kein Dienstwagen mehr zur Verfügung gestellt wurde.

Die Klage hatte keinen Erfolg, soweit der Kläger die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangt hat. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch ist im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen. (Soviel richtig gemacht und dann so ein Antrag!)

Arbeitsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 1 Ca 1955/18.