Mithaftung des Radfahrers bei Unfall mit kreuzendem Fußgänger auf dem Radweg

  • Laut Entscheidung des OLG Hamm gelten bei Radwegen für Fußgänger dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten von Fahrbahnen.
  • Die Beachtung des Fahrverkehrs durch Fußgänger sei sowohl vor als auch während des Überquerens der Fahrbahn bzw. des Radweges in beide Richtungen gem. § 25 Abs. 3 StVO geboten.

Auch dürften Radfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger beim Überqueren von Radwegen diese besondere Sorgfalt walten ließen.

Wann den Fahrradfahrer eine Mitschuld trifft

Dennoch fand das Gericht Gründe, warum der Fahrradfahrer mitverantwortlich für den Unfall war. Das Gericht verwies auf das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme aus § 1 StVO

„Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“

  • Danach müsse die Geschwindigkeit bei besonderen Verhältnissen entsprechend an diese angepasst werden.
  • Zudem dürfe wegen des Gebots zur Rücksichtsnahme auch nicht uneingeschränkt darauf vertraut werden, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die eigene grundsätzliche Bevorrechtigung beachteten.

Im konkreten Fall fuhr der Fahrradfahrer in einer Kurve, nach der sich auf der linken Seite eine Ampel für Fußgänger befand, über die man vom Bahnhofsvorplatz in die Innenstadt gelangt. Aufgrund des häufig regen Fußgängerverkehrs in Bahnhofsnähe und der Tatsache, dass viele Fußgänger gerade dort in Eile und unaufmerksam seien, hätte der beklagte Fahrradfahrer seine Geschwindigkeit ausnahmsweise wegen der besonderen Verkehrssituation anpassen und entsprechend reduzieren müssen, so das OLG.

Warum den Fußgänger ein Mitverschulden trifft

Allerdings gelte auch für die klagende Fußgängerin der allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtsnahmegrundsatz aus § 1 Abs. 1 StVO:

  • Konnte die Fußgängerin von ihrem Standpunkt auf dem Gehweg aus nicht genau überblicken, ob aus der Kurve Radfahrer auf dem Radweg herangefahren kamen, die sie wegen deren Vorranges hätte vorbeifahren lassen müssen,
  •  so hätte sie sich vorsichtig in den Bereich des Radweges hineintasten müssen.

Die Klägerin habe weder hinreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass sie bei dem Überqueren des Radweges ausreichend auf Radfahrer geachtet habe. Deshalb bestehe auf Seiten der Fußgängerin ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Im Ergebnis sah das Gericht bei beiden Beteiligten eine Haftungsquote von jeweils 50 Prozent.

(OLG Hamm, Urteil v. 19.01.2018, 26 U 53/17).

Wenn’s beim Pflichtteil um die Wurst geht

So jedenfalls hat es das bayerische LG Mosbach entschieden. Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Sohn aus der elterlichen Metzgerei unbestimmte Mengen an Wurst entwendet. Und was kränkt einen Metzger mehr, als wenn der eigene Sohn ihm die im Schweiße seines Angesichts hergestellte Wurst aus der Theke stiehlt?

Das Erbrecht für ein Wurstgericht geopfert?

Die Enttäuschung darüber war so groß, dass der Metzgermeister und seine Ehefrau ein gemeinsames Testament errichteten, in dem sie dem Sohn nicht nur sein Erbe, sondern auch seinen Pflichtteil entzogen:

„Unserem Sohn…. entziehen wir hiermit den gesetzlichen Pflichtteil unter den Voraussetzungen des § 2333 Ziff.3  BGB…. Unser Sohn hat sowohl uns im Geschäft wie auch unsere Tochter ….. bestohlen. Gegenüber dem…. Vater wurde er ausfällig und hat ihn bedroht. Dieses vorsätzliche Vergehen betrachten wir deshalb als schweres Vergehen, weil es unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses durchgeführt wurde“

Eigentlich durfte er an die Wurst

Als die Mutter sich nach dem Tod des Vaters auf den Entzug des Pflichtteilsrechts berief, wurde es dem Sohn zu bunt und er verklagte seine Mutter vor dem LG im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und dessen Wertermittlung.

  • Das LG konnte die Argumentation der Eltern in dem gemeinschaftlichen Testament nicht ganz nachvollziehen.
  • Der Sohn arbeitete nämlich im elterlichen Betrieb mit.
  • Entlohnt wurde er unter anderem dadurch, dass er Wurst und Fleisch mitnehmen durfte.

Es blieb ziemlich unklar, in welchen Mengen der Sohn berechtigt Wurst- und Fleischwaren als Lohn für seine Arbeit mitgenommen hatte bzw. in welchem Umfang die Wurst geklaut war.

Entzug des Pflichtteils nur bei schwer wiegendem Fehlverhalten

Das AG stellte in seiner Entscheidung im wesentlichen auf § 2333 BGB ab. Hiernach kann der Pflichtteil nur unter engen Voraussetzungen, d.h. bei einem schweren Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Eltern entzogen werden. Hierbei muss das Fehlverhalten so schwerwiegend sein, dass es dem Erblasser nicht zugemutet werden kann, hinzunehmen, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil erhält.

Eine vorsätzliche schwere Straftat gegenüber den Erblassern kann gemäß § 2333 Abs. 1 Nummer 2 BGB grundsätzlich ein solches Fehlverhalten beinhalten. Aber auch hier sind stets die Umstände des Einzelfalls zu gewichten. Hierbei kommt es nach Auffassung des LG weniger auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, sondern vielmehr darauf an, inwieweit der Erblasser in unzumutbarer Weise beleidigt, gekränkt oder sonst zu Schaden gekommen ist.

Die Missachtung der besonderen Eltern-Kind-Beziehung ist entscheidend

Bei der Abwägung spielt eine grobe Missachtung des besonderen Eltern-Kind-Verhältnisses eine gewichtige Rolle. Nach Auffassung des LG stellt die Mitnahme von Fleischprodukten, auch wenn im Einzelfall hierzu keine Berechtigung bestanden hätte, keine Verfehlung dar, die den nach dem Gesetz erforderlichen Schweregrad erreicht. Selbst die Wegnahme einzelner Geldscheine aus einer Geldkassette – wie sie von der Mutter des Klägers behauptet wurde – stelle im Eltern-Kind-Verhältnis kein so außergewöhnliches Ereignis dar, dass dies den Entzug des Pflichtteilsrechts rechtfertige.

Eine verbale Bedrohung kann in hitziger Debatte vorkommen

Auch eine einmalige Bedrohung im Rahmen eines hitzigen Streits berechtigt nach Auffassung des LG den Erblasser nicht zum Entzug des Pflichtteilsrechts. Dies gelte auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen des Streits damit gedroht habe, den Erblasser zu erschlagen. Hierzu hätte die Beklagtenseite nach Auffassung des LG vortragen müssen, aus welchen Umständen heraus der Vater des Klägers diese Drohung ernst genommen habe. In einem Streit könne eine solche Bemerkung fallen und dennoch nehme sie keiner der Beteiligten für bare Münze.

Pflichtteilsentzug auch formal fehlerhaft

Nach Auffassung des Gerichts waren auch die formalen Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug nicht erfüllt. Der Text des Testamentes sei hinsichtlich der Gründe für den Pflichtteilsentzugs äußerst vage und unbestimmt formuliert. Das LG verurteilte die Erben daher zur Erteilung der geforderten Auskünfte

(LG Mosbach, Urteil v. 31.1.2014, 2 O 182/13).