Mithaftung des Radfahrers bei Unfall mit kreuzendem Fußgänger auf dem Radweg

  • Laut Entscheidung des OLG Hamm gelten bei Radwegen für Fußgänger dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten von Fahrbahnen.
  • Die Beachtung des Fahrverkehrs durch Fußgänger sei sowohl vor als auch während des Überquerens der Fahrbahn bzw. des Radweges in beide Richtungen gem. § 25 Abs. 3 StVO geboten.

Auch dürften Radfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger beim Überqueren von Radwegen diese besondere Sorgfalt walten ließen.

Wann den Fahrradfahrer eine Mitschuld trifft

Dennoch fand das Gericht Gründe, warum der Fahrradfahrer mitverantwortlich für den Unfall war. Das Gericht verwies auf das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme aus § 1 StVO

„Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“

  • Danach müsse die Geschwindigkeit bei besonderen Verhältnissen entsprechend an diese angepasst werden.
  • Zudem dürfe wegen des Gebots zur Rücksichtsnahme auch nicht uneingeschränkt darauf vertraut werden, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die eigene grundsätzliche Bevorrechtigung beachteten.

Im konkreten Fall fuhr der Fahrradfahrer in einer Kurve, nach der sich auf der linken Seite eine Ampel für Fußgänger befand, über die man vom Bahnhofsvorplatz in die Innenstadt gelangt. Aufgrund des häufig regen Fußgängerverkehrs in Bahnhofsnähe und der Tatsache, dass viele Fußgänger gerade dort in Eile und unaufmerksam seien, hätte der beklagte Fahrradfahrer seine Geschwindigkeit ausnahmsweise wegen der besonderen Verkehrssituation anpassen und entsprechend reduzieren müssen, so das OLG.

Warum den Fußgänger ein Mitverschulden trifft

Allerdings gelte auch für die klagende Fußgängerin der allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtsnahmegrundsatz aus § 1 Abs. 1 StVO:

  • Konnte die Fußgängerin von ihrem Standpunkt auf dem Gehweg aus nicht genau überblicken, ob aus der Kurve Radfahrer auf dem Radweg herangefahren kamen, die sie wegen deren Vorranges hätte vorbeifahren lassen müssen,
  •  so hätte sie sich vorsichtig in den Bereich des Radweges hineintasten müssen.

Die Klägerin habe weder hinreichend dargelegt, noch nachgewiesen, dass sie bei dem Überqueren des Radweges ausreichend auf Radfahrer geachtet habe. Deshalb bestehe auf Seiten der Fußgängerin ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Im Ergebnis sah das Gericht bei beiden Beteiligten eine Haftungsquote von jeweils 50 Prozent.

(OLG Hamm, Urteil v. 19.01.2018, 26 U 53/17).

Wenn’s beim Pflichtteil um die Wurst geht

So jedenfalls hat es das bayerische LG Mosbach entschieden. Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Sohn aus der elterlichen Metzgerei unbestimmte Mengen an Wurst entwendet. Und was kränkt einen Metzger mehr, als wenn der eigene Sohn ihm die im Schweiße seines Angesichts hergestellte Wurst aus der Theke stiehlt?

Das Erbrecht für ein Wurstgericht geopfert?

Die Enttäuschung darüber war so groß, dass der Metzgermeister und seine Ehefrau ein gemeinsames Testament errichteten, in dem sie dem Sohn nicht nur sein Erbe, sondern auch seinen Pflichtteil entzogen:

„Unserem Sohn…. entziehen wir hiermit den gesetzlichen Pflichtteil unter den Voraussetzungen des § 2333 Ziff.3  BGB…. Unser Sohn hat sowohl uns im Geschäft wie auch unsere Tochter ….. bestohlen. Gegenüber dem…. Vater wurde er ausfällig und hat ihn bedroht. Dieses vorsätzliche Vergehen betrachten wir deshalb als schweres Vergehen, weil es unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses durchgeführt wurde“

Eigentlich durfte er an die Wurst

Als die Mutter sich nach dem Tod des Vaters auf den Entzug des Pflichtteilsrechts berief, wurde es dem Sohn zu bunt und er verklagte seine Mutter vor dem LG im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und dessen Wertermittlung.

  • Das LG konnte die Argumentation der Eltern in dem gemeinschaftlichen Testament nicht ganz nachvollziehen.
  • Der Sohn arbeitete nämlich im elterlichen Betrieb mit.
  • Entlohnt wurde er unter anderem dadurch, dass er Wurst und Fleisch mitnehmen durfte.

Es blieb ziemlich unklar, in welchen Mengen der Sohn berechtigt Wurst- und Fleischwaren als Lohn für seine Arbeit mitgenommen hatte bzw. in welchem Umfang die Wurst geklaut war.

Entzug des Pflichtteils nur bei schwer wiegendem Fehlverhalten

Das AG stellte in seiner Entscheidung im wesentlichen auf § 2333 BGB ab. Hiernach kann der Pflichtteil nur unter engen Voraussetzungen, d.h. bei einem schweren Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Eltern entzogen werden. Hierbei muss das Fehlverhalten so schwerwiegend sein, dass es dem Erblasser nicht zugemutet werden kann, hinzunehmen, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil erhält.

Eine vorsätzliche schwere Straftat gegenüber den Erblassern kann gemäß § 2333 Abs. 1 Nummer 2 BGB grundsätzlich ein solches Fehlverhalten beinhalten. Aber auch hier sind stets die Umstände des Einzelfalls zu gewichten. Hierbei kommt es nach Auffassung des LG weniger auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, sondern vielmehr darauf an, inwieweit der Erblasser in unzumutbarer Weise beleidigt, gekränkt oder sonst zu Schaden gekommen ist.

Die Missachtung der besonderen Eltern-Kind-Beziehung ist entscheidend

Bei der Abwägung spielt eine grobe Missachtung des besonderen Eltern-Kind-Verhältnisses eine gewichtige Rolle. Nach Auffassung des LG stellt die Mitnahme von Fleischprodukten, auch wenn im Einzelfall hierzu keine Berechtigung bestanden hätte, keine Verfehlung dar, die den nach dem Gesetz erforderlichen Schweregrad erreicht. Selbst die Wegnahme einzelner Geldscheine aus einer Geldkassette – wie sie von der Mutter des Klägers behauptet wurde – stelle im Eltern-Kind-Verhältnis kein so außergewöhnliches Ereignis dar, dass dies den Entzug des Pflichtteilsrechts rechtfertige.

Eine verbale Bedrohung kann in hitziger Debatte vorkommen

Auch eine einmalige Bedrohung im Rahmen eines hitzigen Streits berechtigt nach Auffassung des LG den Erblasser nicht zum Entzug des Pflichtteilsrechts. Dies gelte auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen des Streits damit gedroht habe, den Erblasser zu erschlagen. Hierzu hätte die Beklagtenseite nach Auffassung des LG vortragen müssen, aus welchen Umständen heraus der Vater des Klägers diese Drohung ernst genommen habe. In einem Streit könne eine solche Bemerkung fallen und dennoch nehme sie keiner der Beteiligten für bare Münze.

Pflichtteilsentzug auch formal fehlerhaft

Nach Auffassung des Gerichts waren auch die formalen Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug nicht erfüllt. Der Text des Testamentes sei hinsichtlich der Gründe für den Pflichtteilsentzugs äußerst vage und unbestimmt formuliert. Das LG verurteilte die Erben daher zur Erteilung der geforderten Auskünfte

(LG Mosbach, Urteil v. 31.1.2014, 2 O 182/13).

Regress des Sozialamtes für Heimunterbringung der Eltern

Die Mutter der beklagten Tochter zahlte in der Folgezeit an diese eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 340 Euro. Nachdem der Vater verstorben war, lebte die Mutter seit 2012 in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Die Tochter vermietete darauf die Wohnung zu einer monatlichen Kaltmiete von 360 Euro weiter. Auch die Bewertung dieser von der Tochter gezogenen Nutzungen in Form von Mieteinnahmen war Gegenstand des Rechtsstreits.

Der Landkreis leistete bis zum Tod der Mutter im Jahr 2015 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 22.248,37 Euro. Diesen Betrag machte der Landkreis gegenüber der Beklagten als Zahlungsanspruch aus übergeleitetem Recht geltend.

Den rechtlichen Ausgangspunkt dieser Forderung liefert § 528 BGB. Danach kann der Schenker von dem Beschenkten u.a. die Herausgabe der Schenkung insoweit nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, als der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

BGH setzt am objektiven Wert der Schenkung an

Im Gegensatz zur Vorinstanz, die dem Kläger lediglich eine Zahlung in Höhe der erwirtschafteten Mietüberschüsse der Beklagten zuerkannte, stellte der BGH klar, dass der Anspruch des Landkreises insgesamt nach der Höhe des Wertes der erfolgten Schenkung zu bemessen sei.

  • § 528 BGB habe den Zweck, den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage zu bewahren, solange der Beschenkte durch das Geschenk bereichert ist.
  • Die Vorschrift habe die Ausgleichung der wirtschaftlichen Notlage des Schenkers in der Weise im Sinn, als hätte es das Geschenk nicht gegeben.
  • Bei der Bestimmung des Umfangs des Herausgabeanspruchs sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.

Herauszugeben sei deshalb nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand, vielmehr seien auch die Nutzungen, die der Beschenkte aus dem Gegenstand gezogen hat, Gegenstand des Herausgabeanspruches.

Verzicht auf das Wohnrecht hat einen ermittelbaren Verkehrswert

Soweit die Herausgabe nicht möglich ist, ist nach dem Diktum des Senats der objektive Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. Im Zweifel sei dies der Verkehrswert, der den Geldwert widerspiegele, für den der Gegenstand erhältlich sei.

  • Bei dem hier erfolgten Verzicht auf das Wohnungsrecht sei die hierdurch eingetretene Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstückes maßgeblich  (BGH, Urteil 26.10.1999, X ZR 69/97).
  • Dieser Wert finde in der für einen solchen Verzicht am Markt üblichen Gegenleistung seinen Ausdruck (BGH, Urteil v. 7.3.2013, III ZR 231/12).

Für die Bewertung kommt es auf den Zeitpunkt der Zuwendung an

Im anhängigen Fall habe die Beklagte durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht anstelle eines belasteten Grundstücks ein lastenfreies Grundstück erhalten. Das Geschenk bestehe in der hierdurch erzielten Erhöhung des Grundstückswertes zum Zeitpunkt der Zuwendung.

Da es auf den Zeitpunkt der Zuwendung ankomme, könne dieser Sichtweise – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – nicht entgegengehalten werden, dass das lastenfreie Grundstück der Beklagten nach dem Tod der Mutter ohnehin als Erbe zugefallen wäre.

Darüber hinaus schuldet der Beschenkte nach Auffassung des Senats die Herausgabe der Bereicherung, die sich aus der mit der Schenkung eingetretenen wirtschaftlichen Möglichkeit zur Nutzung des geschenkten Gegenstandes ergeben haben. Insoweit sei allerdings im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen, inwieweit die Bereicherung möglicherweise weggefallen sei, beispielsweise für Zeiträume, in denen die Wohnung nicht vermietet worden sei.

Das Gericht sah den Rechtstreit als noch nicht zur Entscheidung reif an, da die Vorinstanz noch keine ausreichenden Feststellungen zum Wert der Zuwendung, u.a. auch zu der zum Zeitpunkt der Zuwendung zu erwartenden Dauer des Wohnungsrechts angestellt hatte. Diese Feststellungen muss die Vorinstanz noch nachholen. Zu diesem Zweck hat der BGH den Rechtstreit zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

(BGH,Urteil v. 17.4.2018, X ZR 65/17)

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Senats:

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 1 BDSG:

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 6b Abs. 1 BDSG:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….

§ 28 Abs. 1 BDSG:

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …

Urteil des BGH vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

Vorinstanzen:

AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15

LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17

Nutzungsausfall für ein Motorrad

Das Motorrad des Klägers, das eine Saisonzulassung mit einem Betriebszeitraum von März bis einschließlich Oktober hatte, wurde am 05. September 2014 umgestoßen, wobei es erheblich beschädigt wurde. Der Beklagte ist dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig.

Das beschädigte Motorrad wurde am 30. September 2014 besichtigt, worauf dem Kläger das Gutachten am 11. Oktober zuging. Das Fahrzeug wurde am 13. Dezember so weit repariert, dass die Fahrbereitschaft wieder hergestellt wurde.

In erster und zweiter Instanz wurde der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung verneint. Begründet wurde die Abweisung u. a. damit, dass der Kläger über eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel verfüge und nur ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen das Motorrad nutze, nämlich nur in der Zeit von März bis Oktober und nur bei gutem Wetter. Die Benutzbarkeit des Motorrades sei für den Kläger daher nicht vorhersehbar, so dass er jederzeit mit der Erforderlichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechnen müsse.

Aus den Gründen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen geldwerten Vorteil dar, so dass der vorübergehende Entzug als Vermögens- schaden anzusehen ist. Ein Vermögensschaden ist hingegen dann nicht anzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug reinen Freizeitzwecken dient.  Da das Motorrad als einziges dem Geschädigten zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt wird, stellt sich der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit nicht lediglich als individuelle Genussschmälerung dar. Der Kläger nutzt das Motorrad unstrittig u.a. für Fahrten zur Arbeit, zu Einkäufen oder weiter entfernten Bekannten.

Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, ist erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung zu prüfen, wobei festzustellen ist, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum willens und in der Lage war, das Motorrad zu nutzen.  Der Nutzungswille fehlt nicht bereits deshalb, weil sich der Kläger erst Mitte Dezember um eine Notreparatur kümmerte, da nicht festzustellen ist, dass der Kläger bereits vor Zugang des Gutachtens davon wusste, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft lediglich der Austausch des Bremshebels erforderlich war. Darüber hinaus befand sich der Kläger in der zweiten Oktoberhälfte bis zum Ende des Betriebszeitraums (März bis Oktober) in Urlaub.

Da keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob der Kläger aufgrund der Wetterbedingungen das Motorrad in dem streitgegenständlichen Zeitraum nutzen konnte und wollte, war die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Im Ergebnis bestätigt der BGH mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung, wonach eine Nutzungsausfallentschädigung auch für Krafträder oder auch Wohnmobile zugesprochen werden kann, wenn die betreffende Sache eigenwirtschaftlich, vermögensmäßig erfassbar eingesetzt wird (so auch schon: Urteil vom 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07, DAR 2008, S. 465).  Weiterhin erklärt der BGH, dass die vermögensrechtliche Bewertung und das Vorhandensein von Nutzungsmöglichkeit sowie Nutzungswille durch die Instanzgerichte im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung festzustellen sind.

so Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (Az. VI ZR 57/17

LAG Schleswig-Holstein: Wirksame Verdachtskündigung erfordert angemessene Zeitspanne für Stellungnahme des Arbeitnehmers

Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, muss ihm angemessene Zeit für die Antwort einräumen. Setzt der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Eine Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen ist nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein zu kurz (Urteil vom 21.03.2018, Az.: 3 Sa 398/17).

Verdachtskündigung wegen ungewissen Verbleibs eines Laptops

Der als Entwicklungsingenieur beschäftigte Kläger stritt sich mit seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, schon mehrfach bis zur 2. Instanz über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Im vom LAG Schleswig-Holstein nunmehr entschiedenen Fall ging es neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.08.2016, die unter anderem mit dem Verdacht von Straftaten begründet wurde.

Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des Klägers aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt der Kläger von der Beklagten im Juni 2016 ein Laptop ausgehändigt. Er war seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger größere Datenmengen über das Laptop heruntergeladen hatte, verlangte die Beklagte den Laptop heraus. Am 03.08.2016 übersandte der Kläger der Beklagten einen anderen Laptop. Ob dies versehentlich erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.08.2016, in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.08.2016, 13 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte die Beklagte die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.

LAG: Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen zu kurz

Das LAG hält – angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Kläger stets anwaltlich vertreten ließ – die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Dies gelte umso mehr, als dass die Beklagte das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – gegebenenfalls auch per Fax – zugesandt habe. Außerdem habe sie gewusst, dass der Kläger arbeitsunfähig krank gewesen sei. Sie hätte somit damit rechnen müssen, dass sich dieser gerade nicht durchgängig zu Hause aufhält.

(so das LAG Schleswig-Holstein , Urteil vom 21.03.2018 – 3 Sa 398/17)

Ansprüche aus einem Pflichtteilsrecht dürfen jedenfalls dann nicht als verwirkt angesehen werden, wenn hierdurch die in §§ 2333 ff., § 2339, § 2345 Abs. 2 BGB getroffenen gesetzlichen Wertungen – insbesondere das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB – umgangen werden würden. (Rn. 36)

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 04.01.2018 – 12 U 1668/17)  hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO noch einmal die Grenzen und Möglichkeiten einer Pflichtteilentziehung skizziert.
Kurz gesagt:  Wenn der Erblasser im Testament keine Pflichtteilsentziehung erklärt hat, scheidet diese auch dann aus, wenn die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils vorgelegen hätten. Eine mögliche Pflichtteilsunwürdigkeit muss konkret dargelegt und bewiesen werden.
Hier die Entscheidung:
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage Auskunft, Wertermittlung, Versicherung an Eides statt und schließlich Zahlung auf einen Pflichtteilsanspruch.
2
1. Der Kläger ist der Vater des am 10.05.2016 verstorbenen A. B. (nachfolgend: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe und Alleinerbin. Im Nachlass befinden sich unstreitig mehrere Immobilien, die die Beklagte auch gegenüber dem Nachlassgericht angegeben hat (vgl. Anlage K3).
3
Mit Schreiben vom 31.08.2016 (Anlage K1) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
4
Der Kläger hat erstinstanzlich auf dem Standpunkt gestanden, ihm stehe ein Pflichtteilsanspruch im Umfang von 1/8 des Nachlasswerts und entsprechende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB zu.
5
Er hat daher eine Stufenklage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung in Form der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, zur Ermittlung des Wertes einer Reihe von einzeln aufgezählten Immobilien durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, erforderlichenfalls zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und schließlich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des Gesamtnachlasswerts zu verurteilen.
6
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu insbesondere ausgeführt:
7
Der Kläger benötige die beanspruchte Auskunft nicht, da er bereits über die Angaben der Beklagten gegenüber dem Nachlassgericht über ausreichende Kenntnisse verfüge.
8
Dessen ungeachtet habe der Kläger durch sein Verhalten dem Erblasser gegenüber sein Pflichtteilsrecht verwirkt, insbesondere indem er diesem als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt, geschlagen, mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben sowie – mit bedingtem Tötungsvorsatz – mit einem Schraubenzieher angegriffen habe. Durch dieses Verhalten habe der Kläger die Pflichtteilsentziehungsgründe gemäß § 2333 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BGB verwirklicht. Zudem habe der Kläger Gelder des Erblassers veruntreut. Der Erblasser habe daher stets geäußert, dass der Kläger von ihm nichts mehr bekommen werde. Bei der Errichtung seines Testaments im Jahr 1985 sei der Erblasser irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kläger aus dem Nachlass nichts erhalten werde.
9
Bei der Berechnung des Nachlasswerts müssten jedenfalls Erstattungs-, Rückzahlungs- und Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen den Erblasser berücksichtigt werden. Zumindest müsste sich der Kläger vom Erblasser erhaltene Leistungen – insbesondere einen Geldbetrag von 50.000,00 € für einen Hausbau in Italien – auf einen etwaigen Anspruch anrechnen lassen.
10
2. Das Landgericht hat im angegriffenen Teil-Endurteil der Klage hinsichtlich des Auskunftssowie des Wertermittlungsantrags stattgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
11
Nach § 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB stehe dem Kläger als Vater des Erblassers grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht zu, nachdem der Erblasser den Kläger durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Dementsprechend stünden dem Kläger die vorbereitenden Ansprüche aus § 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 BGB auf Auskunftserteilung und Wertermittlung zu.
12
Der Kläger habe sein Pflichtteilsrecht weder verloren noch verwirkt.
13
Eine Pflichtteilsentziehung sei nicht erfolgt, nachdem der Erblasser diese entgegen § 2336 Abs. 1 BGB nicht letztwillig verfügt habe.
14
Soweit neben der Pflichtteilsentziehung gemäß §§ 2333 ff. BGB und der Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 1, Abs. 2, §§ 2339 ff. BGB überhaupt eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts oder daraus folgender Ansprüche in Betracht kommen könnte, so lägen die Voraussetzungen hierfür jedenfalls nicht vor.
15
Ob der Beklagten Ansprüche gegen den Nachlass oder sonstige Abzugspositionen zustehen, könne für die erfolgte Entscheidung dahinstehen, da jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden könne, dass diese einen Pflichtteilsanspruch in vollständiger Höhe ausschließen würden.
16
Die streitgegenständlichen Ansprüche seien noch nicht erfüllt, insbesondere nicht durch die Angaben der Beklagten gegenüber dem Nachlassgericht.
17
3. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter. Zur Begründung führt sie insbesondere aus:
18
Zu Unrecht habe das Landgericht eine Verwirkung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers verneint.
19
Der Erblasser habe irrtümlich angenommen, dass der Kläger vor dem Erblasser versterben werde, dass der Kläger aus dem Nachlass des Erblassers nichts erhalten werde und dass die Beklagte im Falle eines Versterbens des Erblassers ausreichend abgesichert sei. Wäre der Kläger diesen Irrtümern nicht unterlegen, so hätte er dem Kläger den Pflichtteil entzogen.
20
Das Verhalten des Klägers stelle jedenfalls eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser dar.
21
Das Landgericht hätte jedenfalls Beweis dazu erheben müssen, dass der Erblasser zu Lebzeiten mehrfach geäußert habe, der Kläger werde aus seinem Nachlass nichts erhalten.
22
4. Der Kläger verteidigt das Ersturteil.
II.
23
Die – zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung kann keinen Erfolg haben.
24
Die Berufung hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem in dem angefochtenen Urteil dargelegten Tatbestand auszugehen.
25
Die Berufung trägt auch keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Das angefochtene Urteil stellt sich vielmehr als zutreffend dar.
26
Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird zunächst verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
27
1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Erblasser dem Kläger den Pflichtteil jedenfalls deswegen nicht wirksam entzogen hat, weil er die Entziehung nicht in der nach § 2336 Abs. 1 BGB zwingend erforderlichen Form einer letztwilligen Verfügung vorgenommen hat.
28
a) Eine letztwillige Verfügung des Erblassers hinsichtlich der Entziehung des Pflichtteils des Klägers existiert unstreitig nicht.
29
b) Ob der Erblasser in anderer Form den Willen kundgetan haben mag, dass der Kläger aus seinem Nachlass nichts mehr bekommen sollte, ist daher unerheblich und musste vom Landgericht deswegen auch nicht aufgeklärt werden. Es kann daher insbesondere auch dahinstehen, ob die Behauptungen der Beklagten zu einer böswilligen Unterhaltspflichtverletzung i.S. des § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB zutreffen oder nicht.
30
c) Unerheblich ist auch, ob sich der Erblasser hinsichtlich des Vorversterbens, der Beteiligung des Klägers am Nachlass oder der Absicherung der Beklagten in einem Irrtum befunden haben mag. Ein solcher Irrtum könnte allenfalls – etwa über eine Anfechtung – zur Vernichtung tatsächlich vorgenommener Verfügungen führen, nicht hingegen zur Fiktion einer tatsächlich nicht getroffenen Verfügung.
31
2. Eine Pflichtteilsunwürdigkeit i.S. von § 2345 Abs. 2 – die gemäß § 2345 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 2341, § 143 Abs. 1 BGB von der Beklagten selbst durch einfache Erklärung gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden könnte – ist nicht anzunehmen.
32
a) Von den in § 2339 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB abschließend aufgeführten Unwürdigkeitsgründen kommt nach dem Vortrag der Beklagten allenfalls ein widerrechtlicher Tötungsversuch in Betracht (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB), nachdem die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe mit bedingtem Tötungsvorsatz versucht, den Erblasser mit einem Schraubenzieher zu verletzen. Dieser – vom Kläger vollumfänglich bestrittene – Vortrag ist jedoch unbeachtlich, da er insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Orts und der Umstände des behaupteten Vorfalls ohne Substanz ist und von der Beklagten jedenfalls nicht unter Beweis gestellt wurde. In der Berufungsbegründung beruft sich die Beklagte dementsprechend hierauf auch nicht mehr.
33
b) Ein Irrtum des Erblassers könnte insofern nur dann relevant werden, wenn gerade der Kläger den Irrtum beim Erblasser erregt hätte und diesen dadurch widerrechtlich und vorsätzlich von der Vornahme einer Verfügung abgehalten hätte (§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine Irrtumserregung durch den Kläger behauptet die Beklagte jedoch selbst nicht.
34
3. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts und der daraus resultierenden Ansprüche des Klägers verneint.
35
a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Ausschluss von Ansprüchen aus dem verfassungsmäßig geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) und nicht frei entziehbaren Pflichtteilsrecht wegen eines den Interessen des Erblassers zuwiderlaufenden Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten durch die Rechtsinstitute der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und der Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 Abs. 1, Abs. 2, § 2339 ff. BGB) grundsätzlich abschließend geregelt. Insbesondere sind sowohl die in § 2333 Abs. 1 BGB aufgeführten Pflichtteilsentziehungsgründe als auch die in § 2339 Abs. 1 BGB aufgeführten Unwürdigkeitsgründe abschließend und einer Analogie nicht zugänglich (vgl. zu § 2333 BGB: BGH, Urteil vom 25. Oktober 1976 – IV ZR 109/74 – NJW 1977, 339, juris Tz. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 15 U 61/12 – FamRZ 2014, 1149, juris Tz. 63; vgl. zu § 2339 BGB: BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 – III ZR 67/66 – NJW 1968, 2051; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 21 U 9/10 – FamRZ 2011, 1177, juris Tz. 44).
36
b) Selbst wenn daneben Fallgestaltungen denkbar sein sollten, in denen über die vorgenannten Rechtsinstitute hinaus eine Verwirkung der Rechte des Pflichtteilsberechtigten angenommen werden könnte, so darf die Annahme einer solchen Verwirkung nicht zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber in §§ 2333 ff. BGB und §§ 2339 ff. BGB getroffenen Wertentscheidungen führen. Insbesondere darf dadurch nicht das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB umgangen oder die gegenüber den Pflichtteilsentziehungsgründen bewusst beschränkend vorgenommene Aufzählung der Unwürdigkeitsgründe ignoriert werden. Fällt also ein Verhalten des Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich in den Anwendungsbereich der in § 2333 Abs. 1 BGB aufgeführten Pflichtteilsentziehungsgründe, verwirklicht es aber keinen Unwürdigkeitsgrund i.S. des § 2339 Abs. 1 BGB, so darf das Recht des Pflichtteilsberechtigten nicht über die Annahme einer Verwirkung ausgeschlossen werden, wenn der Erblasser eine Pflichtteilsentziehung tatsächlich nicht in der Form des § 2336 Abs. 1 BGB wirksam verfügt hat.
37
c) Es kann daher dahinstehen, ob die von der Beklagten behaupteten Verhaltensweisen des Klägers gegenüber dem Erblasser – insbesondere die behauptete böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht sowie die körperlichen Misshandlungen und Beleidigungen – stattgefunden haben, hierdurch die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB (zur erstinstanzlich behaupteten versuchten Tötung i.S. des § 2333 Abs. 1 Nr. siehe bereits oben unter 2a) verwirklicht wurden und ob der Erblasser dem Kläger möglicherweise verziehen hat. Die Annahme einer Verwirkung kann darauf schon deswegen nicht gestützt werden, weil damit die in § 2333 Abs. 1, § 2339 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Grundentscheidung unterlaufen und die Unwürdigkeitsgründe des § 2339 Abs. 1 BGB über den abschließenden Katalog hinaus erweitert würden.

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Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018.

 

Nutzung einer Teileigentumseinheit im “Ärztehaus” zu Wohnzwecken?

Der Bundesgerichtshof hat am 23.03.2018 über einen Rechtsstreit entschieden, in dem mehrere Teileigentümer von dem Eigentümer einer früher als Arztpraxis genutzten Teileigentumseinheit verlangt haben, dass er es unterlässt, die Einheit zu Wohnzwecken zu nutzen.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung von 1989/1990 dient das aus sieben Einheiten bestehende Gebäude “zur beruflichen und gewerblichen Nutzung”. Die Einheiten dürfen “ausdrücklich beruflich oder gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden”. Nach der Aufteilung befanden sich zunächst in sechs Einheiten Arztpraxen, die siebte diente als Apotheke. Der Beklagte ist Eigentümer einer der ursprünglichen Arztpraxen. Im Jahr 2013 wurde in unmittelbarer Nähe zu der Anlage ein großes Ärztehaus errichtet. Die Mieter des Beklagten kündigten das Mietverhältnis. Aktuell werden nur noch drei Einheiten als Arztpraxen genutzt. Die Apotheke wurde zu einem Teil an ein Büro für Tierschutzhilfe vermietet und steht im Übrigen leer. In einer der ehemaligen Arztpraxen befindet sich eine Schülernachhilfe. Der Beklagte teilte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht ihr stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Nutzung seiner Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen. Mit der Revision, die der Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen. Er hat die Entscheidung des Landgerichts allerdings nur im Ergebnis für richtig gehalten.

Im Ausgangspunkt steht den Klägern ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG zu, weil die Einheit des Beklagten nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Privatwohnung, sondern nur für berufliche und gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Zwar kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Das ist aber bei der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich die Einheit – wie hier – in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude befindet. In einem solchen Gebäude ist die Wohnnutzung bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil sie mit typischen Wohnimmissionen (wie Küchengerüchen, Freizeit- und Kinderlärm oder Musik) sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (etwa im Flur herumstehenden Gegenständen) einhergeht und zu anderen Zeiten – nämlich ganztägig und auch am Wochenende – erfolgt. Die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt aber in Betracht, dass der Beklagte gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG die Änderung der Gemeinschaftsordnung dahingehend verlangen kann, dass seine Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die Hürden an die Anpassung der Gemeinschaftsordnung bewusst etwas absenken wollen. Dass schwerwiegende Gründe im Sinne der Norm vorliegen, kommt in Betracht, wenn – wie es der Beklagte vorträgt – eine dauerhafte gewerbliche Vermietung angesichts von Lage und Ausstattung des Gebäudes nicht ernsthaft zu erwarten ist; dann würde der Beklagte an einer wirtschaftlichen Verwertung der Einheit gehindert. Mit Erfolg rügt die Revision deshalb, dass – wie von dem Beklagten beantragt – ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, wenn es auf das Bestehen des Anpassungsanspruchs ankommen sollte. Vor dem Hintergrund, dass in der Nachbarschaft ein modernes Ärztehaus entstanden ist, drei der ehemaligen Arztpraxen leer stehen, die Apotheke nicht mehr als solche genutzt wird und das Amtsgericht nach Zeugenvernehmung mehrerer Makler zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Vermietung als Praxis oder für ähnliche Zwecke trotz längerer intensiver Bemühungen des Beklagten unabhängig von dem geforderten Mietzins nicht möglich gewesen sei, weil es keine Interessenten gegeben habe, lässt sich ohne sachverständige Begutachtung nicht ausschließen, dass schwerwiegende Gründe für das Begehren des Beklagten streiten. Darüber hinaus müsste geklärt werden, welche konkreten Nachteile den Klägern daraus erwachsen, dass die Einheit des Beklagten zu Wohnzwecken genutzt wird. Dabei könnten unter anderem die baulichen Gegebenheiten von Bedeutung sein. Bei der von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG geforderten umfassenden Interessenabwägung müsste ggf. auch in den Blick genommen werden, dass sich ein dauerhafter Leerstand für die gesamte Anlage – und damit auch für die Kläger – als nachteilig erweisen kann.

Gleichwohl hat das Berufungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Selbst wenn nämlich ein Anpassungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestehen sollte, müsste der Beklagte diesen zunächst im Wege der Klage durchsetzen. Er darf ihn nicht im Wege der Einrede gegen den Unterlassungsanspruch geltend machen. Diese Frage war bislang umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nun geklärt, dass berechtigte Anpassungsbegehren erst in der Gemeinschaftsordnung umgesetzt werden müssen, damit klar und eindeutig ist, welche Vereinbarungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn man den Anpassungsanspruch im Wege der Einrede geltend machen dürfte. Dann würde die Unterlassungsklage zwar wegen des bestehenden Anpassungsanspruchs abgewiesen. Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung unterbliebe aber; es stünde auch nicht rechtskräftig fest, dass der Anpassungsanspruch besteht, weil sich die Wirkungen der Rechtskraft nicht auf Einreden erstrecken.

Ließe man eine solche Einrede zu, würden die übrigen Eigentümer außerdem durch die eigenmächtige Nutzungsänderung in die Klägerrolle gedrängt. Grundsätzlich muss aber derjenige, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben; die neue Nutzung darf er erst dann aufnehmen, wenn er ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat. Bis dahin muss die bislang geltende Gemeinschaftsordnung beachtet werden und Nutzungen, die den darin vereinbarten Zweckbestimmungen widersprechen, müssen unterbleiben.

Urteil vom 23. März 2018 – V ZR 307/16

Aufhebungsvertrag – Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf – vom Kläger bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingeleitet. Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem ua. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000,00 Euro netto vereinbart wurde. Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er mit der vorliegenden Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend gemacht. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.

Die Klage blieb beim Bundesarbeitsgericht – wie bereits in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruht dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 590/16 –
Pressemitteilung Nr. 15/18