OLG Celle: Alleiniges in der Hand halten ist kein Handyverstoß
OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az.: 3 Ss (OWi) 8/19
Ein Autofahrer befuhr eine Straße innerorts, als er von einer Polizeistreife angehalten wurde. Dier Beamten verhängten ein Bußgeld, weil der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon benutzt, indem er es in der Hand gehalten habe. Gegen den daraufhin erlassenen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Er habe das Mobiltelefon zwar gehalten, aber nicht benutzt. Somit sei kein Verstoß gegeben.
Die Sache ging vor Gericht.
Das OLG Celle gab dem Betroffenen mit Beschluss vom 07.02.2019, Az.: 3 Ss (OWi) 8/19 recht.
Die Richter argumentierten, allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt begehe der Fahrer keinen Handyverstoß. Vielmehr müsse auch eine irgendwie geartete Nutzung der Funktionen des Geräts gegeben sein. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut „…. darf nur benutzen… wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird…“. Ohne Benutzung sei das Mobiltelefon ein normaler Gegenstand, der auch umgelagert werden darf. Zum anderen mache es sonst wenig Sinn, diese Vorschrift auf elektronische Geräte zu beschränken, die der Kommunikation, Information oder Organisation dient.
Das Amtsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich aus bestimmten Indizien Anhaltspunkte für ein Gespräch ergeben könnten. Es sei lediglich festgehalten worden, dass die Zeugen keine Lippenbewegungen bestätigen konnten. Mangels Nutzung des Geräts sei daher zunächst kein Handyverstoß anzunehmen.
Hinweis: Die Sache wurde zurückverwiesen, das Amtsgericht muss nunmehr klären, ob die Nutzung nachgewiesen werden kann. Nach Ansicht der Richter müssen dies nicht zwingend Lippenbewegungen sein, auch Art und Dauer des Haltens könnten u.U. Rückschlüsse zulassen.