Ob ein Testament vorliegt entscheidet der Inhalt, nicht die Bezeichnung
Geht aus einem eigenhändig unterschriebenen Schriftstück hervor, dass etwas vererbt werden soll, ist das eine testamentarische Verfügung.
Es kommt nicht darauf an, ob statt „Testament“ oder „letzter Wille“ etwas anderes in der Überschrift steht, z.B. „Vollmacht“, sofern Inhalt und äußere Umstände den Testierwillen erkennen lassen.
OLG Hamm, Urteil v. 11.5.2017, I-10 U 64/16, 10 U 64/16