Ansprüche aus einem Pflichtteilsrecht dürfen jedenfalls dann nicht als verwirkt angesehen werden, wenn hierdurch die in §§ 2333 ff., § 2339, § 2345 Abs. 2 BGB getroffenen gesetzlichen Wertungen – insbesondere das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB – umgangen werden würden. (Rn. 36)
Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 04.01.2018 – 12 U 1668/17) hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO noch einmal die Grenzen und Möglichkeiten einer Pflichtteilentziehung skizziert. Kurz gesagt: Wenn der Erblasser im Testament keine Pflichtteilsentziehung erklärt hat, scheidet diese auch dann aus, wenn die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils vorgelegen hätten. Eine mögliche Pflichtteilsunwürdigkeit muss […]